Schulreglement
I Trägerschaft und Aufbau
Art. 1 Trägerschaft
Der Trägerverein der Musikschule Region Thun ist ein privat-rechtlicher Verein. Er betreibt die Musikschule Region Thun (nachfolgend Musikschule genannt).
Art. 2 Anerkennung und Mitfinanzierung
1 Die Musikschule Region Thun ist eine vom Regierungsrat des Kantons Bern anerkannte und dem Verband Bernischer Musikschulen (VBMS) angeschlossene Musikschule gemäss kantonalem Musikschulgesetz.
2 Die Finanzierung des Unterrichts setzt sich zusammen aus
- Elternschulgeldern
- Gemeindebeiträgen
- Kantonsbeiträgen.
Kanton und Gemeinden sind an der Finanzierung massgeblich beteiligt, werden doch über 50 Prozent der Gesamtkosten für Kinder und Jugendlichen in Ausbildung übernommen.
Art. 3 Trägergemeinden
Die Einwohnergemeinden Thun, Spiez, Steffisburg, Hilterfingen, Oberhofen und Zwieselberg sind Trägergemeinden der Musikschule Region Thun.
Art. 4 Leitung
Die Schulleitung ist für die musikalisch-fachliche sowie die administrative Leitung der Schule verantwortlich. Sie steht den Eltern für alle Fragen des Musikunterrichtes und der In-strumentenwahl zur Verfügung.
Art. 5 Sekretariat
Das Sekretariat dient als Auskunftsstelle und erledigt die Aufgaben der Administration.
II Aufgaben
Art. 6 Bildungsauftrag
1 Die Musikschule vermittelt gemäss kantonalem Dekret Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen als Ergänzung zum Musikunterricht an den öffentlichen Schulen einen erweiterten und vertieften Musikunterricht, um die aktive Teilnahme möglichst weiter Bevölkerungskreise am Musikleben zu ermöglichen und zu fördern.
2 Darüber hinaus bietet die Musikschule geeignete Strukturen, um musikalisch besonders begabte und interessierte Kinder und Jugendliche, soweit möglich in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen, auf ein Musikstudium vorzubereiten.
3 Sie steht grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen aus den Trägergemeinden offen, ebenfalls allen Erwachsenen unabhängig von deren Wohnort.
4 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb der Trägergemeinden gemäss Artikel 2 können ebenfalls aufgenommen werden, wenn·
- ihre Wohnsitzgemeinde nicht an einer anderen bernischen Musikschule als Trägergemeinde beteiligt ist, oder
- das Fach ihrer Wahl an der Musikschule ihres Wohnortes nicht angeboten wird, oder
- die entsprechende Unterrichtsstufe an der Musikschule ihres Wohnortes nicht geführt wird und
- die Wohnsitzgemeinde den Gemeindebeitrag an die Ausbildungskosten zugesichert hat.
III Schulbetrieb, Ferien- und Feiertagsregelung
Art. 7 Schulsemester
1 Die meisten Fächer werden an der Musikschule im Semesterbetrieb geführt. Das Schuljahr besteht aus zwei Semestern mit je einer Organisationswoche und 18 Unterrichtswochen.
2 Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar, das Frühlingssemester vom 1. Februar bis zum 31. Juli.
Art. 8 Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt für alle Angebote mit einem offiziellen Anmeldeformular. Damit werden gleichzeitig die Schulgeldordnung und dieses Reglement anerkannt. Das Formular ist beim Sekretariat der Musikschule einzureichen.
Dabei gelten folgende Anmeldefristen:
• Für regulären Unterricht (Einzelunterricht und Gruppenunterricht) 15. Mai für das Herbstsemester und 15. November für das folgende Frühlingssemester.
• Für Zusammenspielangebote (Orchester, Bands usw.) bis 30. Juni respektive 31. Dezember.
Art. 9 Aufnahme
1 Die Schulleitung führt obligatorisch mit allen Neueintre-tenden ein fachlich-pädagogisches Aufnahmegespräch durch. Es dient der Abklärung der Interessen und der Eignung künftiger Schüler und Schülerinnen,· der Beratung und Ermittlung des geeigneten Unterrichtsfaches sowie der Zuteilung zu einer passenden Lehrkraft.
2 Die Schüler und Schülerinnen werden durch das Sekreta-riat zum Aufnahmegespräch eingeladen.
3 Schülerinnen und Schüler werden in der Regel auf den Beginn des nächsten Semesters in die Musikschule aufge-nommen.Für Schülerinnen und Schüler im Blasmusikmodus, für das Streicherprogramm Doppelstrich sowie die Fächer Musikalische Früherziehung und
Rhythmik ist der Eintritt nur auf das Herbstsemester möglich (mit Anmeldeschluss 15. Mai).
4 Mit Zustimmung der Schulleitung kann der Unterricht mittels Einstiegs-Abonnementen
bereits während eines laufenden Semesters begonnen werden.
Art. 10 Unterrichtsbeginn
1 Der reguläre Unterrichtsbetrieb beginnt in der zweiten Schulwoche des Semesters.
2 Die erste Schulwoche des Semesters gilt als Organisationswoche und dient dem Erstellen der Stundenpläne und organisatorischen Arbeiten für die kommenden 18 Unterrichtswochen.
3 Allfälliger in der Organisationswoche erteilter Unterricht gilt als vorgeholt für eine Absenz der Lehrkraft während des Semesters.
Art. 11 Unterrichtsort
1 Der Unterricht wird in der Regel in den Räumen der Musikschule erteilt.
2 Die Schulleitung geht nach Möglichkeit auf Wünsche ein, den Unterricht an dezentralen Standorten erteilen zu lassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsort besteht jedoch nicht.
Art. 12 Ferien
1 Für Unterrichtsorte in der Gemeinde Thun richten sich die Ferien, ausgenommen im Frühjahr, nach denjenigen der Thuner Schulen. Die Frühjahrsferien werden von der Musikschule festgesetzt.
2 Für den Unterricht in den übrigen Trägergemeinden gilt nach Möglichkeit deren örtlicher Ferienplan. Siehe auch Art. 14.
3 Vor Schulferien wird, anders als an Volks- und Mittelschulen, jeweils gemäss Wochenstundenplan bis und mit Samstag unterrichtet.
Art. 13 Feiertage
1 An staatlich anerkannten Feiertagen ausfallender Unterricht muss nicht nachgeholt werden. Siehe auch Art. 14.
2 Am 1. Mai findet der Unterricht im normalen Rahmen statt.
3 Am Freitag und Samstag nach Auffahrt wird der Unterricht gemäss Wochenstundenplan erteilt (keine Auffahrtsbrücke wie an den Volksschulen).
4 Am 24. Dezember findet kein Unterricht statt. Er gilt als Feiertag.
Art. 14 Rückerstattung Ferien/Feiertage
Wegen unterschiedlicher Ferienregelungen zwischen Musikunterrichts- und Schülerwohnort und/oder wegen gesetzlicher Feiertage kann sich die Lektionenzahl um maximum 2 Lektionen pro Semester ohne Reduktion des Schulgeldes vermindern. Weitere deswegen ausfallende Lektionen werden nach einer kurzen schriftlichen Begründung der Eltern an das Sekretariat von der Musikschule anteilmässig rückerstattet (bei der nächsten Schulgeldrechnung gutgeschrieben).
IV Unterricht und Organisation
Art. 15 Unterricht
1 Der Musikunterricht für Kinder und Jugendliche wird zu mehr als der Hälfte durch die Gemeinden und den Kanton mitfinanziert. Die Musikschule und die öffentliche Hand erwarten deshalb einen regelmässigen Besuch des Unterrichts und eine ernsthafte Vorbereitung auf die Lektionen analog den Hausaufgaben in der Regelschule.
2 Die Instrumentalfächer werden in der Regel im Einzelunterricht erteilt.
Art. 16 Schnuppern
Für Kinder und Jugendliche in der Ausbildung, die in der Wahl des Instrumentes unsicher sind, besteht die Möglichkeit zum Bezug eines Schnupperabonnementes. Dieses Abo kann jederzeit im Sekretariat bezogen werden. Die Möglichkeit, das Abonnement innert kurzer Zeit einlösen zu können, hängt von den zeitlichen Möglichkeiten der Fachlehrkräfte ab.
Art. 17 Erwachsene
Erwachsene Schülerinnen und Schüler haben die Wahl zwischen regulärem Semesterunterricht oder speziellen Erwachsenenabonnementen mit einer Gültigkeit von 9 Monaten für 6 Lektionen à 40 oder 60 Minuten Unterricht. Der Kauf der Abonnemente und Einstieg in den Unterricht ist, nach vorheriger Absprache mit der Lehrkraft, jederzeit möglich.
Art. 18 Unterrichtsdauer
1 Der Einzelunterricht wird in der Regel wöchentlich zu 40 Minuten erteilt. Auch wöchentlich 30 Minuten sind möglich. Vierzehntäglicher Unterricht ist für Kinder und Jugendliche der Volksschulstufe nicht möglich. Ausnahmen können von der Schulleitung bewilligt werden.
2 Schülerinnen und Schüler, die durch Blasmusikvereine oder der Kadettenmusik Thun angemeldet sind, erhalten wöchentlich 30 Minuten Unterricht. Eine ev. Verlängerung der Unterrichtszeit ist möglich. Dazu ist die Einreichung des offiziellen Anmeldeformulares gemäss Art. 8 Abs. 1 erforderlich.
3 Wöchentlicher Unterricht von 50 oder 60 Minuten von Kindern und Jugendlichen bedarf der Bewilligung der Schulleitung.
4 Änderungen der Unterrichtsdauer werden zuerst mit den betroffenen Lehrkräften besprochen und anschliessend schriftlich dem Sekretariat mitgeteilt, und zwar für das Frühlingssemester bis zum 15. November des Vorjahres und für das Herbstsemester bis zum 15. Mai.
Art. 19 Stundenplan
1 Der Stundenplan wird von den Lehrkräften in Absprache mit den Schülerinnen und Schülern (sowie je nach Alter mit deren Eltern) erstellt.
2 Die terminlichen Wünsche der Schülerinnen und Schüler und der Eltern werden wenn möglich erfüllt. Allerdings kann bei Termin-Engpässen nur auf den obligatorischen Schulunterricht Rücksicht genommen werden, nicht aber auf andere ausserschulische Tätigkeiten.
Art. 20 Noten/Instrumente
1 Die Anschaffung von Lehrmitteln und Instrumenten ist Sache der Schülerinnen und Schüler. Die Fachlehrkräfte beraten Schülerinnen und Schüler und Eltern beim Kauf oder der Miete von Instrumenten.
2 Die Musikschule besitzt einzelne Streich- und Blasinstrumente, die sie an Schülerinnen und Schüler vermieten kann.
Art. 21 Unterrichtsstoff
Die Lehrkraft bestimmt den Unterrichtsstoff entsprechend den Bedürfnissen und der Persönlichkeit der Schülerin/des Schülers.Für die Schülerinnen und Schüler aus Blasmusikvereinen besteht ein instrumentenspezifischer Rahmenplan (Blasmusikmodus).
Art. 22 Wechsel der Lehrkraft
1 Ein Wechsel der Lehrkraft ist in Absprache mit allen Beteiligten auf Beginn eines neuen Semesters möglich.
2 Für das Frühlingssemester hat die entsprechende Mitteilung bis zum 15. November des Vorjahres und für das Herbstsemester bis zum 15. Mai schriftlich an das Sekretariat zu erfolgen.
Art. 23 Instrumentenwechsel
Ein Wechsel des Instrumentes oder des Faches kann nach Absprache mit den betroffenen Lehrkräften auf Beginn eines Semesters erfolgen und muss für das Frühlingssemester bis zum 15. November des Vorjahres und für das Herbstsemester bis zum 15. Mai schriftlich dem Sekretariat mitgeteilt werden.
Art. 24 Weiterführen des Unterrichtes
Ohne schriftliche Abmeldung bis zum 15. Mai respektive 15. November gilt die Schülerin / der Schüler für das kommende Semester als angemeldet. Für Schülerinnen und Schüler im Blasmusikmodus gelten die speziellen Bestimmungen der Leistungsvereinbarung.
Art. 25 Mehrere Einzelunterrichtsfächer
Die Belegung von mehreren Einzelunterrichtsfächern bedarf der Bewilligung der Schulleitung.
Art. 26 Projekte, Vorspiele
1 Die Teilnahme an Musizierstunden und Konzerten sowie an Projekten der Musikschule ist Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler nehmen wenn immer möglich an diesen erweiterten Unterrichtsaktivitäten teil.
2 Wird von der Musikschule für Phasen bis zu einem Monat Projektunterricht auch als Gruppenunterricht anstelle des regulären Unterrichtes angeboten, ist die Teilnahme für Kinder und Jugendliche obligatorisch. Voraussetzung dazu ist eine offizielle Benachrichtigung im vorangehenden Semester. Für diese Projektphasen besteht kein Recht auf Nachholen des regulären Unterrichtes oder Rückerstattung des Schulgeldes.
3 Erwachsene Schülerinnen und Schüler haben ein Anrecht, an Veranstaltungen und Projekten der Musikschule mitzuwirken, sind aber nicht zur Teilnahme verpflichtet.
Art. 27 Ausfallende Lektionen
1 Fallen durch Veranlassung der Schülerin/des Schülers Lektionen aus, so besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Schulgeldanteils nur in folgenden Fällen: Bei Krankheit oder Unfall von 3 Wochen und mehr oder bei Militärdienst / Zivilschutz / Zivildienst von 2 Wochen und mehr.Die entsprechende Summe wird an der Rechnung vom nächsten Semester gutgeschrieben. Voraussetzung ist die Einreichung einer schriftlichen Bestätigung der zuständigen Stelle (Arztzeugnis, Kopie des Militäraufgebotes usw.). Aus den Arztzeugnissen muss zwingend das Anfangs- und Schlussdatum des ausfallenden Unterrichtes ersichtlich sein.
2 Einzelne Lektionen können nur nachgeholt werden, sofern es der Lehrkraft möglich ist und sie frühzeitig informiert wurde.
3 Ist eine Lehrkraft verhindert, den Unterricht zur vereinbarten Zeit zu erteilen, legt sie in Absprache mit der Schulleitung eine Ersatzlösung fest:· Der Unterricht wird in gegenseitiger Absprache zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.· Der Unterricht wurde bereits in der Organisationswoche erteilt und wird nun angerechnet. Der Unterricht kann in einer Klassenstunde (einmal pro Semester an Stelle des Einzelunterrichts) vor- oder nachgeholt werden.· Ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin erteilt den regulären Unterricht. Das Schulgeld für die ausfallende Lektion wird an der Schulgeldrechnung des nächsten Semesters gutgeschrieben respektive bei austretenden Schülerinnen und Schülern ausbezahlt.
4 Fällt eine Lehrkraft durch Krankheit, Unfall oder Urlaub für längere Zeit aus, übernimmt eine Stellvertretung den regulären Unterricht. Der Unterrichtsbesuch bei einer Stellvertretung ist verbindlich und kann nicht durch Schulgeldrückerstattungen kompensiert werden.
Art. 28 Austritt
1 Eine Kündigung des Unterrichts kann nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Sie ist dem Sekretariat für das Frühlings-Semester bis zum 15. November des Vorjahres und für das Herbst-Semester bis zum 15. Mai schriftlich und der Lehrkraft mündlich mitzuteilen.
2 Bei einer verspäteten Abmeldung wird das halbe Schulgeld für das kommende Semester geschuldet. Als verspätete Abmeldung gilt die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar für das Frühjahrssemester und 1. Juni bis 31. Juli für das Herbstsemester.
3 Bei vorzeitigem Austritt während des laufenden Semesters besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgeldes.
Art. 29 Ausschluss
1 Die Schulleitung kann Schülerinnen oder Schüler vom Besuch des Unterrichts auf das folgende Semester ausschliessen, wenn
- sie dem Unterricht mehrmals unentschuldigt oder ohne wichtige Gründe fernbleiben
- deren Einsatz ungenügend ist
- wiederholte Pflichtverletzungen vorliegen.
Vor einem Ausschluss werden die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung angehört.
2 Die Schulleitung kann während eines laufenden Semesters den sofortigen Ausschluss von der Musikschule ohne Rückerstattungspflicht des Schulgeldes verfügen, falls
- die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Schule in grobem Masse verletzt wurden oder
- aus gravierenden disziplinarischen Gründen.
V Schulgeld und Stipendien
Art. 30 Schulgeld-Tarif
1 Massgebend ist die vom Vorstand des Trägervereins festgelegte Schulgeldordnung.
2 Die Schulgeldordnung wird jährlich auf den 1. August der Teuerung angepasst. Ausserordentliche Erhöhungen bleiben vorbehalten und werden rechtzeitig bekannt gegeben.
3 Es wird unterschieden zwischen zwei Schulgeldansätzen:
- Tarif für Schülerinnen und Schüler in Ausbildung, d.h. Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung ihrer Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des 27. Altersjahres
- Tarif für Erwachsene, welche sich nicht mehr in einer Ausbildung befinden.
4 Jugendliche in Ausbildung werden semesterweise durch die Musikschule aufgefordert, eine Ausbildungsbestätigung (Legi, Lehrvertrag usw.) einzureichen. Wird dieser Nachweis nicht eingereicht, muss das Schulgeld für Erwachsene in Rechnung gestellt werden.
Art. 31 Sozialrabatt
1 Für das Schulgeld der Kinder und Jugendlichen aus den Trägergemeinden (Art. 2)ist das letzte bekannte steuerbare Familieneinkommen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend.
2 Die Steuerzahlen werden durch die Musikschule bei den einzelnen Gemeinden ermittelt.
Art. 32 Schulgeldrechnung
1 Für das Schulgeld wird ca. sechs Wochen nach Beginn eines Semesters Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
2 Auf schriftlichen Antrag an das Sekretariat ist die Zahlung in Raten innerhalb des laufenden Semesters möglich.
Art. 33 Mahnung
1 Wird die Schulgeldrechnung innerhalb des Zahlungstermins nicht beglichen, wird der weitere Unterrichtsbesuch nach erfolgloser Mahnung untersagt. Deswegen ausfallender Unterricht wird weder nachgeholt noch zurückerstattet.
2 Für eine eventuell erforderliche zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben.
Art. 34 Stipendien
1 SchülerInnen und Jugendliche, deren Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben (in der Regel mit einem steuerbaren Jahreseinkommen unter Fr. 35'000.--), können bei der Stipendienkommission der Musikschule ein Stipendium beantragen.
2 Für sehr begabte SchülerInnen und Jugendliche, die während mindestens 3 Semestern den Unterricht an der Musikschule besuchen, besteht die Möglichkeit, ein Stipendiengesuch an den Helene Fahrni Fonds der Musikschule zu richten. Die finanziellen Verhältnisse sind nicht massgebend.
3 Anmeldeschluss für alle Stipendien ist jeweils der 15. August für das Herbstsemester und der 15. Februar für das Frühjahrssemester.
4 Es werden keine rückwirkenden Stipendien ausgerichtet.
VI Schlussbestimmungen
Art. 35 Beschwerden
1 Gegen Entscheide der Schulleitung kann beim Vorstand des Trägervereins innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Der Vorstand des Trägervereins entscheidet endgültig.
Art. 36 Inkrafttreten
Dieses Reglement ist vom Vorstand des Trägervereins am 6. April 2006 genehmigt worden und tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 1. August 1993.
